Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhr von Eipräparaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 527/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
04.10.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 527/1996
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Zwecks Erlangung einer Unbedenklichkeitsbestätigung hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Behörde (§ 35 LMG 1975) Art, Menge, Zusammensetzung und den Ort der Lagerung der Eipräparate zwecks Probenziehung schriftlich oder fernmündlich zu melden.Paragraph 3, (1) Zwecks Erlangung einer Unbedenklichkeitsbestätigung hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Behörde (Paragraph 35, LMG 1975) Art, Menge, Zusammensetzung und den Ort der Lagerung der Eipräparate zwecks Probenziehung schriftlich oder fernmündlich zu melden.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsorgane (§ 35 LMG 1975) haben in Anwesenheit eines Organs des zuständigen Zollamtes unverzüglich von jeder angemeldeten gleichartigen Sendung mit sterilen Entnahmegeräten Proben zu zirka 100 Gramm oder 100 Milliliter entsprechend den Abs. 3 bis 6 so zu entnehmen, daß eine Infektion weitgehend ausgeschlossen ist.Die Aufsichtsorgane (Paragraph 35, LMG 1975) haben in Anwesenheit eines Organs des zuständigen Zollamtes unverzüglich von jeder angemeldeten gleichartigen Sendung mit sterilen Entnahmegeräten Proben zu zirka 100 Gramm oder 100 Milliliter entsprechend den Absatz 3 bis 6 so zu entnehmen, daß eine Infektion weitgehend ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Die Anzahl der zu entnehmenden Proben ergibt sich aus der durch 50 geteilten Menge in Kilogramm oder Liter der gleichartigen Sendung, wobei aus dem gewonnenen Wert die Quadratwurzel zu ziehen ist. Liegt das gewonnene Ergebnis unter 4, sind jedoch vier Proben zu entnehmen.
(4)Absatz 4,Bei Sendungen mit mehr als 50 000 Kilogramm oder Liter sind diese in gleichgroße Teilmengen von weniger als 50 000 Kilogramm oder Liter zu zerlegen und aus jeder Teilmenge die nach Abs. 3 ermittelte Anzahl von Proben zu entnehmen.Bei Sendungen mit mehr als 50 000 Kilogramm oder Liter sind diese in gleichgroße Teilmengen von weniger als 50 000 Kilogramm oder Liter zu zerlegen und aus jeder Teilmenge die nach Absatz 3, ermittelte Anzahl von Proben zu entnehmen.
(5)Absatz 5,Die Proben sind aus verschiedenen, ohne Mitwirkung des Verfügungsberechtigten ausgewählten Packstücken zu entnehmen; ergibt sich aus Abs. 3, daß aus einem Packstück mehrere Proben gezogen werden müssen, sind die Proben aus verschiedenen Stellen oder Schichthöhen des Packstückes zu entnehmen.Die Proben sind aus verschiedenen, ohne Mitwirkung des Verfügungsberechtigten ausgewählten Packstücken zu entnehmen; ergibt sich aus Absatz 3,, daß aus einem Packstück mehrere Proben gezogen werden müssen, sind die Proben aus verschiedenen Stellen oder Schichthöhen des Packstückes zu entnehmen.
(6)Absatz 6,Als Packstücke sind Handelseinheiten, wie Kartons, Kanister und andere Behälter, die Einzelmengen enthalten, zu verstehen.
(7)Absatz 7,Die Proben sind der auf Grund der Verordnung, BGBl. Nr. 231/1980, über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt zuzuleiten.Die Proben sind der auf Grund der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1980,, über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt zuzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12132578
Alte Dokumentnummer
N8197729453L