Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.1977 bis 04.10.1996 — BGBl. Nr. 135/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.04.197704.10.1996 BGBl. Nr. 135/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 527/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfuhr von Eipräparaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1977BGBl. Nr. 135/1977

Außerkrafttretensdatum

04.10.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 527/1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4, (1) Die Unbedenklichkeitsbestätigung darf für eine Sendung nur ausgestellt werden, wenn aus der Sendung Proben entsprechend den Vorschriften des Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 entnommen worden sind, alle Proben einen Gehalt an aeroben Keimen von weniger als 100 000 in 1 Gramm oder Milliliter aufweisen und in 50 Gramm oder in 50 Milliliter keine Salmonella-Bakterien enthalten, sowie wenn bei nicht mehr als einem Drittel der Proben in 1 Gramm oder in 1 Milliliter Enterobactericeen nachweisbar sind, jedoch darf der Gehalt an Enterobactericeen in keinem Fall 100 in 1 Gramm oder in 1 Milliliter übersteigen.

  1. Absatz 2,Besteht eine Sendung aus mehreren Chargen, ist aus jeder Charge eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 zu ermittelnde Anzahl von Proben zu ziehen. Ist von mehreren Chargen nur eine kontaminiert, kann für die übrigen, dem Absatz eins, entsprechenden Chargen gesondert eine Unbedenklichkeitsbestätigung ausgestellt werden.

Gesetzesnummer

10010387

Dokumentnummer

NOR12132579

Alte Dokumentnummer

N8197729454L