Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhr von Eipräparaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 527/1996Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Die Unbedenklichkeitsbestätigung darf für eine Sendung nur ausgestellt werden, wenn aus der Sendung Proben entsprechend den Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 6 entnommen worden sind, alle Proben einen Gehalt an aeroben Keimen von weniger als 100 000 in 1 Gramm oder Milliliter aufweisen und in 50 Gramm oder in 50 Milliliter keine Salmonella-Bakterien enthalten, sowie wenn bei nicht mehr als einem Drittel der Proben in 1 Gramm oder in 1 Milliliter Enterobactericeen nachweisbar sind, jedoch darf der Gehalt an Enterobactericeen in keinem Fall 100 in 1 Gramm oder in 1 Milliliter übersteigen.Paragraph 4, (1) Die Unbedenklichkeitsbestätigung darf für eine Sendung nur ausgestellt werden, wenn aus der Sendung Proben entsprechend den Vorschriften des Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 entnommen worden sind, alle Proben einen Gehalt an aeroben Keimen von weniger als 100 000 in 1 Gramm oder Milliliter aufweisen und in 50 Gramm oder in 50 Milliliter keine Salmonella-Bakterien enthalten, sowie wenn bei nicht mehr als einem Drittel der Proben in 1 Gramm oder in 1 Milliliter Enterobactericeen nachweisbar sind, jedoch darf der Gehalt an Enterobactericeen in keinem Fall 100 in 1 Gramm oder in 1 Milliliter übersteigen.
(2)Absatz 2,Besteht eine Sendung aus mehreren Chargen, ist aus jeder Charge eine gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 zu ermittelnde Anzahl von Proben zu ziehen. Ist von mehreren Chargen nur eine kontaminiert, kann für die übrigen, dem Abs. 1 entsprechenden Chargen gesondert eine Unbedenklichkeitsbestätigung ausgestellt werden.Besteht eine Sendung aus mehreren Chargen, ist aus jeder Charge eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 zu ermittelnde Anzahl von Proben zu ziehen. Ist von mehreren Chargen nur eine kontaminiert, kann für die übrigen, dem Absatz eins, entsprechenden Chargen gesondert eine Unbedenklichkeitsbestätigung ausgestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12132579
Alte Dokumentnummer
N8197729454L