Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1978Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stellen das Höchstmaß der Anforderungen dar, die in Verbindung mit der Beförderung von Leichen sowie der Durchfuhr oder ihrer Annahme im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verlangt werden können.
(2)Absatz 2,Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, entweder aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte oder durch gemeinsam getroffene Entscheidungen in Sonderfällen und insbesondere bei Beförderungen in Grenzgebieten größere Erleichterungen zu gewähren.
Damit derartige Übereinkünfte oder Entscheidungen in jedem gegebenen Fall anwendbar sind, ist die Zustimmung aller beteiligten Staaten erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12132731
Alte Dokumentnummer
N8197840515L