Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 11.08.1978 — BGBl. Nr. 515/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute11.08.1978 BGBl. Nr. 515/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.08.1978BGBl. Nr. 515/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Jeder Leiche muß für die internationale Beförderung ein besonderes von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes Dokument (Leichenpaß) beigegeben werden.
  2. Absatz 2,Der Paß muß mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage beigefügten Muster aufgeführt sind; der Paß muß in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates, in dem er ausgestellt wird, und in einer der Amtssprachen des Europarates ausgefertigt sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10010398

Dokumentnummer

NOR12132732

Alte Dokumentnummer

N8197840516L