Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1978Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Jeder Leiche muß für die internationale Beförderung ein besonderes von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes Dokument (Leichenpaß) beigegeben werden.
(2)Absatz 2,Der Paß muß mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage beigefügten Muster aufgeführt sind; der Paß muß in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates, in dem er ausgestellt wird, und in einer der Amtssprachen des Europarates ausgefertigt sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12132732
Alte Dokumentnummer
N8197840516L