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Art. 2

Fassungen
ab 09.12.1978 — BGBl. Nr. 587/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.12.1978 BGBl. Nr. 587/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1978,

Typ

Vertrag - Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.12.1978BGBl. Nr. 587/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 2

Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung soll insbesondere erfolgen durch

den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens, der medizinischen Betreuung der Bevölkerung sowie der angewandten medizinischen Forschung und der Weiterbildung des ärztlichen und nichtärztlichen Personals im Gesundheitswesen,

den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, vor allem über das Infektionsgeschehen sowie über Gesetze und sonstige für das Gesundheitswesen maßgebende Vorschriften und Richtlinien,

den Erfahrungsaustausch über die Organisation der Dringlichen Medizinischen Hilfe, der medizinischen Rehabilitation, der Betreuung älterer Menschen und der psychiatrischen Betreuung und

den Austausch von Fachzeitschriften und Publikationen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010400

Dokumentnummer

NOR12132638

Alte Dokumentnummer

N8197810379I