Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1978Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Vertragsstaaten fördern
die Zusammenarbeit ihrer Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
die Zusammenarbeit von Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR12132639
Alte Dokumentnummer
N8197810380I