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Art. 4

Fassungen
ab 09.12.1978 — BGBl. Nr. 587/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute09.12.1978 BGBl. Nr. 587/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1978,

Typ

Vertrag - Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.12.1978BGBl. Nr. 587/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland, zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010400

Dokumentnummer

NOR12132640

Alte Dokumentnummer

N8197810381I