Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder und Bäder an Oberflächengewässern anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit die Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder und Bäder an Oberflächengewässern anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnittes dieser Verordnung sind auf Bäder an Oberflächengewässern nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 26, 27, 38 Abs. 1 und 41 sind auf Bäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung unterliegen, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 26, 27, 38, Absatz eins und 41 sind auf Bäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung unterliegen, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind ferner auf Bäder nicht anzuwenden, die
im Rahmen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden oder
für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind.
Schlagworte
Heilvorkommenwesen
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132683
Alte Dokumentnummer
N8197840467L