Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
2. ABSCHNITT
Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung durchgeführt wird (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein,
es muß in bakteriologischer Hinsicht folgende Eigenschaften aufweisen:
die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,
Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(2)Absatz 2,Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten.Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Absatz eins, nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132684
Alte Dokumentnummer
N8197840468L