Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das über die Aufbereitungsanlage geförderte Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,
Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein.
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
Der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) darf den Wert des Füllwassers nicht übersteigen,
die Konzentration an freiem wirksamen Chlor muß während der Betriebszeiten so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich im Beckenwasser aufrechterhalten werden kann,
die Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor muß während der Betriebszeiten so niedrig sein, daß die höchstzulässige Konzentration im Beckenwasser nicht überschritten wird,
die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,01 mg/l nicht übersteigen,
das Redoxpotential muß gemessen gegen gesättigte Kalomelelektrode (+ 25 ºC)
im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 700 mV und
im pH-Bereich über 7,6 mindestens 730 mV betragen; bei Sole- und Mineralwässern gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132685
Alte Dokumentnummer
N8197840469L