Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Das Wasser, das sich im Becken befindet (Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
Die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 300 in 1 ml betragen; in künstlichen Freibeckenbädern dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung überschritten werden, jedoch höchstens bis 500 in 1 ml,
Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein.
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
Der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) darf nicht mehr als 3 mg/l über dem Wert des aufbereiteten Wassers bzw. des Füllwassers liegen,
der pH-Wert darf nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen,
die Konzentration an freiem wirksamen Chlor muß in allen Beckenteilen
im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 0,3 mg/l und
im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 0,5 mg/l betragen und darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibeckenbädern 2 mg/l nicht überschreiten,
die Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor darf
im pH-Bereich bis 7,6 höchstens 0,3 mg/l und
im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 höchstens 0,5 mg/l betragen,
die Konzentration an Ozon darf höchstens 0,01 mg/l betragen,
das Redoxpotential muß, gemessen in der Beckenablaufleitung,
im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 650 mV,
im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 680 mV betragen; bei Sole- und Mineralwässern gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen,
der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen,
das Beckenwasser muß klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,1 mg/l, der an Eisen 0,02 mg/l nicht überschreiten,
der Gehalt an Chloriden darf nicht mehr als 100 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132686
Alte Dokumentnummer
N8197840470L