Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
11.07.1992 bis 30.11.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3811.07.199230.11.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz – DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

11.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. Ziffer eins
      Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen;
    3. Ziffer 3
      Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Bäderinhaber eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. Absatz 2,Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind folgende Proben bei allen Becken zu entnehmen:
    1. Litera a
      Füllwasser;
    2. Litera b
      aufbereitetes Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt in das Becken;
    3. Litera c
      Beckenwasser, entweder in der Nähe der Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder am Auslaufventil vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem Filter.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, so ist eine Probe des Füllwassers ausreichend. Die Probenentnahme entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung, sofern hierüber ein Befund vorliegt, der nicht älter als ein Jahr sein darf.
  4. Absatz 4,Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehaltes erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
  5. Absatz 5,Die Proben dürfen nur durch Sachverständige der Hygiene im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Bäderhygienegesetzes entnommen und begutachtet werden.
  6. Absatz 6,Die Proben für die bakteriologische und chemische Untersuchung des Wassers von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern dürfen frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden.
  7. Absatz 7,Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen sein:
    1. Ziffer eins
      Name des Probennehmers;
    2. Ziffer 2
      Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme;
    3. Ziffer 3
      Probenentnahmestelle;
    4. Ziffer 4
      Angabe des Gehaltes an freiem wirksamen und an gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel sowie des pH-Wertes;
    5. Ziffer 5
      Angaben über den Badebesuch:
      1. Litera a
        der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken durch: voll, mittel oder schwach),
      2. Litera b
        am Tage der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Probenentnahme (auszudrücken durch: voll, mittel oder schwach);
    6. Ziffer 6
      Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Probenentnahme (nur bei künstlichen Freibeckenbädern);
    7. Ziffer 7
      Besondere Betriebsereignisse.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132720

Alte Dokumentnummer

N8197840504L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/495/P38/NOR12132720