Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 3a. (1) Die Erhebungen der Wassergüte sind nach Maßgabe des aus bestehenden Gewässerverunreinigungen (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der §§ 33d und 33f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs vorzunehmen. Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln. § 3 Abs. 3, 4 und 5 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 3 a, (1) Die Erhebungen der Wassergüte sind nach Maßgabe des aus bestehenden Gewässerverunreinigungen (Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der Paragraphen 33 d und 33 f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs vorzunehmen. Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln. Paragraph 3, Absatz 3, 4 und 5 findet sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Die bei der Erhebung der Wassergüte anzuwendenden Geräte und Methoden müssen dem für den angestrebten Zweck geeigneten Stand der Technik entsprechen. Sie sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12132820
Alte Dokumentnummer
N8197940362L