Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
18.08.1999
Außerkrafttretensdatum
21.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen und Messungen durchzuführen, soweit nicht in den §§ 5, 5a und 6 anderes vorgesehen ist.Paragraph 4, (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen und Messungen durchzuführen, soweit nicht in den Paragraphen 5, 5 a und 6 anderes vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Die vom Landeshauptmann beobachteten und gemessenen und die ihm gemäß § 5 bekanntgegebenen Daten sind von ihm unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und wasserrechtliche Entscheidungen herangezogen werden können und für eine Bearbeitung mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie für Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen Jahrbuch (§ 8 Abs. 2), geeignet sind.Die vom Landeshauptmann beobachteten und gemessenen und die ihm gemäß Paragraph 5, bekanntgegebenen Daten sind von ihm unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und wasserrechtliche Entscheidungen herangezogen werden können und für eine Bearbeitung mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie für Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen Jahrbuch (Paragraph 8, Absatz 2,), geeignet sind.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die von ihm verarbeiteten Daten so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die hydrographischen Daten (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1) und die Daten der Erhebung der Wassergüte sind Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993.Die hydrographischen Daten (Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins,) und die Daten der Erhebung der Wassergüte sind Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,.
Dokumentnummer
NOR12143302
Alte Dokumentnummer
N8199914445O