Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen und Messungen durchzuführen, soweit nicht in den §§ 5, 5a und 6 anderes vorgesehen ist.Paragraph 4, (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen und Messungen durchzuführen, soweit nicht in den Paragraphen 5, 5 a und 6 anderes vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Die vom Landeshauptmann beobachteten und gemessenen und die ihm gemäß § 5 bekanntgegebenen Daten sind von ihm unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und wasserrechtliche Entscheidungen herangezogen werden können und für eine Bearbeitung mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie für Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen Jahrbuch (§ 8 Abs. 2), geeignet sind.Die vom Landeshauptmann beobachteten und gemessenen und die ihm gemäß Paragraph 5, bekanntgegebenen Daten sind von ihm unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und wasserrechtliche Entscheidungen herangezogen werden können und für eine Bearbeitung mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie für Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen Jahrbuch (Paragraph 8, Absatz 2,), geeignet sind.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die von ihm verarbeiteten Daten so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12132821
Alte Dokumentnummer
N8197940363L