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Anl. 3

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.10.198531.12.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte

Text

Anhang römisch drei

  1. Ziffer eins
    Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges römisch zwei enthalten:
    Acetyldihydrocodein
Codein
Dihydrocodein
Ethylmorphin
Nicocodin
Nicodicodin
Norcodein
Pholcodin
wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten;
  1. Ziffer 2
    pharmazeutische Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine mindestens 5 Prozent der Difenoxin-Menge entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten;
  2. Ziffer 3
    pharmazeutische Zubereitungen von Diphenoxylat, die je Einzeldosis höchstens 2,5 mg Diphenoxylat berechnet als Base und mindestens eine Menge Atropinsulfat enthalten, die je Dosis 1 Prozent der als Base berechneten Diphenoxylat-Menge entspricht;
  3. Ziffer 4
    pharmazeutische Zubereitungen von Propiram, die je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Propiram und mindestens dieselbe Menge Methylcellulose enthalten.
  4. Ziffer 5
    Zubereitungen von Dextropropoxyphen für orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten.
  5. Ziffer 6
    Zubereitungen von Methaqualon.
  6. Ziffer 7
    Zubereitungen von Tramadol.

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132800

Alte Dokumentnummer

N8197928712L