Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.198531.12.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 5, (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand vom 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im Anhang römisch drei genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Der Bezug ist mit den Lieferscheinen, die Abgabe mit den ärztlichen Verschreibungen oder sonstigen Belegen auszuweisen. Als Beleg für die Abgabe von Suchtgiften an Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte dient jeder schriftliche Nachweis über die erfolgte Lieferung. Die Eingänge an Suchtgiften sind sofort, die Ausgänge spätestens am Monatsende zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges römisch zwei ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen. Das Vormerkbuch ist samt den dazugehörenden Belegen drei Jahre lang, vom Tage der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder der Behörde einzusenden.

  1. Absatz 2,Ärzte und Tierärzte dürfen Suchtgifte für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus einer der ihrem Berufssitz nächstgelegenen zehn öffentlichen Apotheken beziehen. Die in Anhang römisch drei angeführten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen auch aus anderen öffentlichen Apotheken bezogen werden.

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132777

Alte Dokumentnummer

N8197928689L