Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1980Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Daten, die für Förderungsmaßnahmen des Bundes ermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(2)Absatz 2,Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln mitwirken, sind zu verpflichten, die im Abs. 1 genannten, von ihnen ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln mitwirken, sind zu verpflichten, die im Absatz eins, genannten, von ihnen ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12132861
alte Dokumentnummer
N8198040271L