Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1980Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung der Gesetze oder bei Verwaltung des Bundesvermögens ermittelt hat oder die an ihn entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 oder 18 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, übermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann ausgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung der Gesetze oder bei Verwaltung des Bundesvermögens ermittelt hat oder die an ihn entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 7, oder 18 DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, übermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann ausgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden. (2)Absatz 2,§ 8 des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 299, bleibt unberührt.Paragraph 8, des Landwirtschaftsgesetzes 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 299, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12132862
alte Dokumentnummer
N8198040272L