Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneibuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2012Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die fachtechnischen Untersuchungen, die zur Erfüllung der im § 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, sind in einem für diese Zwecke vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Laboratorium vorzunehmen. Dieses Laboratorium untersteht unmittelbar dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz. Sofern auf Grund besonderer Erfordernisse die Durchführung der fachtechnischen Untersuchungen in diesem Laboratorium nicht möglich ist, können solche Untersuchungen in anderen dafür geeigneten Einrichtungen vorgenommen werden. Die fachtechnischen Untersuchungen, die zur Erfüllung der im Paragraph eins, genannten Aufgaben erforderlich sind, sind in einem für diese Zwecke vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Laboratorium vorzunehmen. Dieses Laboratorium untersteht unmittelbar dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz. Sofern auf Grund besonderer Erfordernisse die Durchführung der fachtechnischen Untersuchungen in diesem Laboratorium nicht möglich ist, können solche Untersuchungen in anderen dafür geeigneten Einrichtungen vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12132842
Alte Dokumentnummer
N8198031910L