Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich der im § 1 genannten Bundesanstalten wird wie folgt festgelegt: Paragraph 2, Der örtliche Wirkungsbereich der im Paragraph eins, genannten Bundesanstalten wird wie folgt festgelegt:
Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien ist für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf, zuständig.
Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz ist für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes zuständig.
Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz ist für das Land Oberösterreich zuständig.
Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck ist für die Länder Tirol und Vorarlberg zuständig.
Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg ist für das Land Salzburg zuständig.
Schlagworte
Lebensmittelforschung
Dokumentnummer
NOR12132838
Alte Dokumentnummer
N8198012006I