Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1981Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/09 Veterinärrecht
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 7
Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragspartner Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen über diese Arbeitspläne finden abwechselnd auf dem Gebiet eines der Vertragspartner statt.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR12132910
alte Dokumentnummer
N8198139223L