Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1981Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/09 Veterinärrecht
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 8
Der Austausch von Informationen sowie von Fachzeitschriften und Publikationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspartner erfolgt kostenlos.
Im Falle des Austausches von Experten trägt der entsendende Vertragspartner die Kosten für die Hin- und Rückreise. Der empfangende Vertragspartner trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes auf Grundlage der Reziprozität und entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR12132911
alte Dokumentnummer
N8198139224L