Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.04.1983 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 522/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.04.198320.01.2006 BGBl. Nr. 522/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 522/1982

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 10, Fleischuntersucher dürfen die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung nicht durchführen:

  1. Ziffer eins
    Wenn das Tier Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit oder Tuberkulose zeigt, der Verdacht auf eine solche Krankheit vorliegt oder es sich um einen gekennzeichneten Reagenten handelt;
  2. Ziffer 2
    wenn das Tier bei der Untersuchung vor der Schlachtung Erscheinungen einer anderen erheblichen Krankheit (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,) gezeigt hat;
  3. Ziffer 3
    wenn das Tier Zeichen einer Erkrankung aufweist, deren Beurteilung in bezug auf die Verwendbarkeit des Fleisches als menschliches Nahrungsmittel dem Gutachten des Fleischuntersuchungstierarztes vorbehalten ist;
  4. Ziffer 4
    bei Notschlachtungen;
  5. Ziffer 5
    in allen Fällen, in denen der Fleischuntersucher die Untersuchung eines Tieres im lebenden Zustand nicht selbst vorgenommen hat;
  6. Ziffer 6
    in allen Fällen, in denen der Verdacht des Vorliegens von bedenklichen Rückständen von Arzneimitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln gegeben ist.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Desinfektionsmittel

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025606