Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10. Fleischuntersucher dürfen die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung nicht durchführen: Paragraph 10, Fleischuntersucher dürfen die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung nicht durchführen:
Wenn das Tier Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit oder Tuberkulose zeigt, der Verdacht auf eine solche Krankheit vorliegt oder es sich um einen gekennzeichneten Reagenten handelt;
wenn das Tier bei der Untersuchung vor der Schlachtung Erscheinungen einer anderen erheblichen Krankheit (§ 9 Abs. 1 Z 2 und Abs.2) gezeigt hat;wenn das Tier bei der Untersuchung vor der Schlachtung Erscheinungen einer anderen erheblichen Krankheit (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,) gezeigt hat;
wenn das Tier Zeichen einer Erkrankung aufweist, deren Beurteilung in bezug auf die Verwendbarkeit des Fleisches als menschliches Nahrungsmittel dem Gutachten des Fleischuntersuchungstierarztes vorbehalten ist;
in allen Fällen, in denen der Fleischuntersucher die Untersuchung eines Tieres im lebenden Zustand nicht selbst vorgenommen hat;
in allen Fällen, in denen der Verdacht des Vorliegens von bedenklichen Rückständen von Arzneimitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln gegeben ist.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Desinfektionsmittel
Dokumentnummer
NOR40025606