Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Fleischuntersucher sind nach durchgeführter Untersuchung des Tieres vor der Schlachtung nicht befugt, die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres zu erteilen:Paragraph 9, (1) Fleischuntersucher sind nach durchgeführter Untersuchung des Tieres vor der Schlachtung nicht befugt, die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres zu erteilen:
Wenn das Tier Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit zeigt, der Verdacht auf eine solche Krankheit vorliegt oder es sich um einen gekennzeichneten Reagenten handelt;
wenn das Tier Erscheinungen einer anderen erheblichen Krankheit (wie zB Durchfall, Euterentzündung, Lungenentzündung, Nabelerkrankungen, Gelenksschwellung, Erkrankung infolge Schwergeburt, Wunden oder Geschwüren, Vergiftungen u. dgl.) zeigt, insbesondere wenn diese mit einer Störung des Allgemeinbefindens (wie Freßunlust, gerötete Schleimhäute, Festliegen, Erhöhung der Körpertemperatur) verbunden sind;
in allen Fällen, in denen der Verdacht des Vorliegens von bedenklichen Rückständen von Arzneimitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln gegeben ist.
(2)Absatz 2,Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 zu befürchten, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Fleischuntersuchungstierarztes verenden oder der Wert des Tieres sich erheblich vermindern könnte, so hat der Fleischuntersucher nach Erhebung des Befundes die Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung zu erteilen und unverzüglich den Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen.Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, zu befürchten, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Fleischuntersuchungstierarztes verenden oder der Wert des Tieres sich erheblich vermindern könnte, so hat der Fleischuntersucher nach Erhebung des Befundes die Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung zu erteilen und unverzüglich den Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen.
(3)Absatz 3,Wenn der Fleischuntersucher im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 die Erlaubnis zur Schlachtung nicht erteilen darf, so hat er hievon unverzüglich dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten und den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen.Wenn der Fleischuntersucher im Sinne der Bestimmungen des Absatz eins, die Erlaubnis zur Schlachtung nicht erteilen darf, so hat er hievon unverzüglich dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten und den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Desinfektionsmittel
Dokumentnummer
NOR40025605