Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat Schlachthöfe oder andere geeignete Kursorte zu bestimmen, an denen Fortbildungslehrgänge für Fleischuntersuchungstierärzte abgehalten werden. Die Dauer dieser Lehrgänge hat jeweils mindestens sechs Stunden zu betragen.Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann hat Schlachthöfe oder andere geeignete Kursorte zu bestimmen, an denen Fortbildungslehrgänge für Fleischuntersuchungstierärzte abgehalten werden. Die Dauer dieser Lehrgänge hat jeweils mindestens sechs Stunden zu betragen.
(2)Absatz 2,Hiefür hat der Landeshauptmann einen geeigneten tierärztlichen Lehrgangsleiter zu ernennen.
(3)Absatz 3,Die Zahl der Teilnehmer an einem solchen Lehrgang soll zehn nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Der Lehrgang hat sich auf die Unterweisung über die fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen und auf die praktische Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu erstrecken.
(5)Absatz 5,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat alle drei Jahre einen solchen Lehrgang zu besuchen und den Nachweis darüber der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6)Absatz 6,Nimmt der Fleischuntersuchungstierarzt innerhalb von fünf Jahren nicht an einem solchen Fortbildungslehrgang teil, ist er gemäß § 6 Abs. 4 Z 4 vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entheben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern.Nimmt der Fleischuntersuchungstierarzt innerhalb von fünf Jahren nicht an einem solchen Fortbildungslehrgang teil, ist er gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entheben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Dokumentnummer
NOR40025609