Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.05.1994 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.05.199420.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 14, (1) Fleischuntersucher haben alle zwei Jahre an einem mindestens sechsstündigen Lehrgang, der an einem vom Landeshauptmann zu bestimmenden, geeigneten Kursort (zum Beispiel an einem Schlachthof) unter Leitung eines vom Landeshauptmann zu ernennenden tierärztlichen Kursleiters abgehalten wird, teilzunehmen.

  1. Absatz 2,Der Lehrgang hat sich über die für die Tätigkeit des Fleischuntersuchers erforderlichen Sachgebiete zu erstrecken.
  2. Absatz 3,Nimmt der Fleischuntersucher nicht innerhalb von vier Jahren an einem solchen Kurs teil, ist er vom Landeshauptmann gem. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, mit Bescheid zu entheben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025610