Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 14. (1) Fleischuntersucher haben alle zwei Jahre an einem mindestens sechsstündigen Lehrgang, der an einem vom Landeshauptmann zu bestimmenden, geeigneten Kursort (zum Beispiel an einem Schlachthof) unter Leitung eines vom Landeshauptmann zu ernennenden tierärztlichen Kursleiters abgehalten wird, teilzunehmen.Paragraph 14, (1) Fleischuntersucher haben alle zwei Jahre an einem mindestens sechsstündigen Lehrgang, der an einem vom Landeshauptmann zu bestimmenden, geeigneten Kursort (zum Beispiel an einem Schlachthof) unter Leitung eines vom Landeshauptmann zu ernennenden tierärztlichen Kursleiters abgehalten wird, teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Lehrgang hat sich über die für die Tätigkeit des Fleischuntersuchers erforderlichen Sachgebiete zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Nimmt der Fleischuntersucher nicht innerhalb von vier Jahren an einem solchen Kurs teil, ist er vom Landeshauptmann gem. § 7 Abs. 4 Z 4 mit Bescheid zu entheben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern.Nimmt der Fleischuntersucher nicht innerhalb von vier Jahren an einem solchen Kurs teil, ist er vom Landeshauptmann gem. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, mit Bescheid zu entheben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025610