Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 19. (1) Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat vor der beabsichtigten Schlachtung für die Anmeldung zur Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachtortes Sorge zu tragen. Die Gemeinde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Untersuchung Anmeldefristen festzusetzen.Paragraph 19, (1) Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat vor der beabsichtigten Schlachtung für die Anmeldung zur Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachtortes Sorge zu tragen. Die Gemeinde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Untersuchung Anmeldefristen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis und nur unter Einhaltung der allenfalls angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
(3)Absatz 3,Findet die Schlachtung nicht spätestens 24 Stunden nach Erteilung der Erlaubnis auf Grund der Untersuchung durch das Fleischuntersuchungsorgan statt, so ist sie nur nach erneuter Schlachttieruntersuchung und erneuter Erlaubnis zulässig.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025615