Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.08.1994 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.08.199420.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 19, (1) Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat vor der beabsichtigten Schlachtung für die Anmeldung zur Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachtortes Sorge zu tragen. Die Gemeinde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Untersuchung Anmeldefristen festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis und nur unter Einhaltung der allenfalls angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
  2. Absatz 3,Findet die Schlachtung nicht spätestens 24 Stunden nach Erteilung der Erlaubnis auf Grund der Untersuchung durch das Fleischuntersuchungsorgan statt, so ist sie nur nach erneuter Schlachttieruntersuchung und erneuter Erlaubnis zulässig.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025615