Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.08.1994 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 118/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200420.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 2001.07.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 96/2002
§ 2001.08.199430.06.2002 BGBl. Nr. 118/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 118/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 96/2002

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben, wenn zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchers verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß.

  1. Absatz 2,Bei Notschlachtungen, bei denen eine Untersuchung im lebenden Zustand unterblieben ist, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten, wenn aber der Tod des Tieres infolge eines Unglücksfalles eingetreten ist, unmittelbar nach dem Tode zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Nach der Notschlachtung ist der Tierkörper mit allen Teilen am nächstgelegenen, geeigneten Ort unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bis zum Eintreffen des Fleischuntersuchungstierarztes aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Über jede Notschlachtung ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muß:
    1. Ziffer eins
      Name und Wohnort des Besitzers des notgeschlachteten Tieres;
    2. Ziffer 2
      Angabe der Tiergattung (Geschlecht, Alter);
    3. Ziffer 3
      Ursache der Schlachtung;
    4. Ziffer 4
      Name des Untersuchungsorgans, das die Beurteilung des Fleisches vornahm;
    5. Ziffer 5
      Beurteilung des Fleisches durch das Untersuchungsorgan;
    6. Ziffer 6
      Angabe über die Verwertung des Fleisches.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025616