Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 96/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200420.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 2001.07.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 96/2002
§ 2001.08.199430.06.2002 BGBl. Nr. 118/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 96/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben, wenn zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchers verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß.

  1. Absatz 2,Bei Notschlachtungen, bei denen eine Untersuchung im lebenden Zustand unterblieben ist, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten, wenn aber der Tod des Tieres infolge eines Unglücksfalles eingetreten ist, unmittelbar nach dem Tode zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Nach der Notschlachtung ist der Tierkörper mit allen Teilen am nächstgelegenen, geeigneten Ort unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bis zum Eintreffen des Fleischuntersuchungstierarztes aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Über jede Notschlachtung und Schlachtung aus besonderem Anlass ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muss:
    1. Ziffer eins
      Name und Wohnort des Besitzers des notgeschlachteten Tieres;
    2. Ziffer 2
      Angabe der Tiergattung (Geschlecht, Alter);
    3. Ziffer 3
      Ursache der Schlachtung;
    4. Ziffer 4
      Name des Untersuchungsorgans, das die Beurteilung des Fleisches vornahm;
    5. Ziffer 5
      Beurteilung des Fleisches durch das Untersuchungsorgan;
    6. Ziffer 6
      Angabe über die Verwertung des Fleisches.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40031709