Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
11.07.2001 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2611.07.200120.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

11.07.2001

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 26, (1) Das Fleischuntersuchungsorgan ist berechtigt, zur Untersuchung des Fleisches auf Trichinen sowie zur bakteriologischen Fleischuntersuchung die hiefür notwendigen Proben vom Tierkörper zu entnehmen oder entnehmen zu lassen. Darüber hinaus ist der Fleischuntersuchungstierarzt berechtigt, Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist. Weiters ist der Fleischuntersuchungstierarzt berechtigt, im Verdachtsfall auch Proben zur Untersuchung auf Rückstände von

  1. Ziffer eins
    Arzneimitteln,
  2. Ziffer 2
    Antibiotika,
  3. Ziffer 3
    Hormonen,
  4. Ziffer 4
    Antihormonen,
  5. Ziffer 5
    Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen,
  6. Ziffer 6
    Schädlingsbekämpfungsmitteln,
  7. Ziffer 7
    Desinfektions- und Reinigungsmitteln,
  8. Ziffer 8
    Pflanzenschutzmitteln und
  9. Ziffer 9
    sonstigen Stoffen, die geeignet
    sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden zu entnehmen. Die bakteriologische Fleischuntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat
    1. Ziffer eins
      zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Absatz eins,) die Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben und
    2. Ziffer 2
      zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände die stichprobenweise Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben auf Rückstände (Absatz eins,) bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung
    anzuordnen. Von der Probe ist - soweit das technisch möglich und mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar ist - ein Teil in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können.
  2. Absatz 3,Der über das Schlachttier oder das Fleisch Verfügungsberechtigte darf die im Absatz eins und Absatz 2, genannte Entnahme von Proben nicht verweigern.
  3. Absatz 4,Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind untaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Desinfektionsmittel, Schlachttieruntersuchung

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025622