Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Inkrafttretensdatum
01.05.1998
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 26a (1) Proben gemäß § 26 Abs. 1 dritter Satz und Stichproben gemäß § 26 Abs. 2 von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, können vom Landeshauptmann durch von ihm beauftragte Tierärzte auch in den Tierbeständen entnommen werden. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. Paragraph 26 a, (1) Proben gemäß Paragraph 26, Absatz eins, dritter Satz und Stichproben gemäß Paragraph 26, Absatz 2, von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, können vom Landeshauptmann durch von ihm beauftragte Tierärzte auch in den Tierbeständen entnommen werden. Paragraph 26, Absatz 3, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 26 Abs. 1 genannten Stoffe notwendig oder zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durchDer Bundeskanzler hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Stoffe notwendig oder zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch
Verordnung
eine Pflicht zur Anmeldung und behördlichen Registrierung von jenen Personen und Betrieben, die Tiere zur Fleischgewinnung halten oder in Verkehr bringen, betriebliche Eigenkontrollen, betriebliche Aufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren, Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, Bestimmungen über die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie schriftliche Aufzeichnungen und Begleitpapiere (zum Beispiel Stallbuch, Tier-, Produkt- und Probenbegleitschein, schriftliche Meldung von Untersuchungs- und Kontrollergebnissen) vorzuschreiben und
Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von
Tieren, denen solche Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist, oder
Fleisch, das von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurde, oderFleisch, das von Tieren gemäß Litera a, gewonnen wurde, oder
Tieren oder Fleisch mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
festzulegen. Hiebei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 26b vorgesehen werden.festzulegen. Hiebei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des Paragraph 26 b, vorgesehen werden.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. Nr. 73/2001
Schlagworte
Tierschein, Produktschein, Untersuchungsergebnis
Dokumentnummer
NOR40028251