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§ 26a

Fassungen
01.05.1998 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26a01.05.199820.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 26 a, (1) Proben gemäß Paragraph 26, Absatz eins, dritter Satz und Stichproben gemäß Paragraph 26, Absatz 2, von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, können vom Landeshauptmann durch von ihm beauftragte Tierärzte auch in den Tierbeständen entnommen werden. Paragraph 26, Absatz 3, gilt entsprechend.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Stoffe notwendig oder zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch

Verordnung

  1. Ziffer eins
    eine Pflicht zur Anmeldung und behördlichen Registrierung von jenen Personen und Betrieben, die Tiere zur Fleischgewinnung halten oder in Verkehr bringen, betriebliche Eigenkontrollen, betriebliche Aufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren, Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, Bestimmungen über die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie schriftliche Aufzeichnungen und Begleitpapiere (zum Beispiel Stallbuch, Tier-, Produkt- und Probenbegleitschein, schriftliche Meldung von Untersuchungs- und Kontrollergebnissen) vorzuschreiben und
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von
    1. Litera a
      Tieren, denen solche Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist, oder
    2. Litera b
      Fleisch, das von Tieren gemäß Litera a, gewonnen wurde, oder
    3. Litera c
      Tieren oder Fleisch mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
    festzulegen. Hiebei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des Paragraph 26 b, vorgesehen werden.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. Nr. 73/2001

Schlagworte

Tierschein, Produktschein, Untersuchungsergebnis

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40028251