Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Zur bakteriologischen Untersuchung des Fleisches und zur Untersuchung entnommener Proben auf Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 sind die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, die Veterinärmedizinische Universität sowie jene veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien berechtigt, denen die Befugnis hiezu vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz erteilt worden ist.Zur bakteriologischen Untersuchung des Fleisches und zur Untersuchung entnommener Proben auf Rückstände gemäß Paragraph 26, Absatz eins, sind die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, die Veterinärmedizinische Universität sowie jene veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien berechtigt, denen die Befugnis hiezu vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz erteilt worden ist.
(2)Absatz 2,Die Befugnis gemäß Abs. 1 darf nur dann erteilt werden, wennDie Befugnis gemäß Absatz eins, darf nur dann erteilt werden, wenn
in jenem Land, in dem der Standort der in Aussicht genommenen Untersuchungsstelle gelegen ist, die vorschriftsmäßige Untersuchung aller anfallenden Proben durch die vorhandenen veterinärmedizinischen Bundesanstalten und durch die in diesem Land vorhandenen sonstigen befugten veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien nicht mehr gewährleistet werden kann,
der Anstalt oder dem Laboratorium in ausreichender Anzahl Tierärzte zur Verfügung stehen, die nach einer entsprechenden Ausbildung und durch erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung ihre Befähigung zur Durchführung solcher Untersuchungen nachgewiesen haben, und
die Anstalt oder das Laboratorium über die für die Untersuchungen notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung Vorschriften über
die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der zur bakteriologischen Untersuchung und zur Untersuchung auf Rückstände (Abs. 1) berechtigten Tierärzte;die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der zur bakteriologischen Untersuchung und zur Untersuchung auf Rückstände (Absatz eins,) berechtigten Tierärzte;
die Ausstattung der in Abs. 1 genannten Anstalten und Laboratorien sowie deren örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich;die Ausstattung der in Absatz eins, genannten Anstalten und Laboratorien sowie deren örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich;
die Probenziehung, Probenversendung, Untersuchung, Untersuchungsmethoden und Befunderstellung;
die Beurteilung sowie die Weiterbehandlung des Fleisches im Falle der Beanstandung
zu erlassen.
(4)Absatz 4,Die Erstellung von Befunden über die im Abs. 1 angeführten Untersuchungen ist Tierärzten vorbehalten, die eine Prüfung gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgreich abgelegt haben.Die Erstellung von Befunden über die im Absatz eins, angeführten Untersuchungen ist Tierärzten vorbehalten, die eine Prüfung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erfolgreich abgelegt haben.
(5)Absatz 5,Die Beurteilung des Fleisches auf Grund der eingeholten Befunde obliegt dem Fleischuntersuchungstierarzt.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40025623