Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.05.1994 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.05.199420.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Zur bakteriologischen Untersuchung des Fleisches und zur Untersuchung entnommener Proben auf Rückstände gemäß Paragraph 26, Absatz eins, sind die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, die Veterinärmedizinische Universität sowie jene veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien berechtigt, denen die Befugnis hiezu vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Die Befugnis gemäß Absatz eins, darf nur dann erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      in jenem Land, in dem der Standort der in Aussicht genommenen Untersuchungsstelle gelegen ist, die vorschriftsmäßige Untersuchung aller anfallenden Proben durch die vorhandenen veterinärmedizinischen Bundesanstalten und durch die in diesem Land vorhandenen sonstigen befugten veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien nicht mehr gewährleistet werden kann,
    2. Ziffer 2
      der Anstalt oder dem Laboratorium in ausreichender Anzahl Tierärzte zur Verfügung stehen, die nach einer entsprechenden Ausbildung und durch erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung ihre Befähigung zur Durchführung solcher Untersuchungen nachgewiesen haben, und
    3. Ziffer 3
      die Anstalt oder das Laboratorium über die für die Untersuchungen notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung Vorschriften über
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der zur bakteriologischen Untersuchung und zur Untersuchung auf Rückstände (Absatz eins,) berechtigten Tierärzte;
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung der in Absatz eins, genannten Anstalten und Laboratorien sowie deren örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich;
    3. Ziffer 3
      die Probenziehung, Probenversendung, Untersuchung, Untersuchungsmethoden und Befunderstellung;
    4. Ziffer 4
      die Beurteilung sowie die Weiterbehandlung des Fleisches im Falle der Beanstandung
    zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Erstellung von Befunden über die im Absatz eins, angeführten Untersuchungen ist Tierärzten vorbehalten, die eine Prüfung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erfolgreich abgelegt haben.
  5. Absatz 5,Die Beurteilung des Fleisches auf Grund der eingeholten Befunde obliegt dem Fleischuntersuchungstierarzt.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025623

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/522/P27/NOR40025623