Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.08.1994 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.08.199420.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Beurteilung und Kennzeichnung

Paragraph 28, (1) Das Ergebnis der Untersuchung und Beurteilung des Fleisches nach der Schlachtung bezüglich der Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel ist vom zuständigen Fleischuntersuchungsorgan in jedem Fall je nach dem Ergebnis der Untersuchung durch einen der Ausdrücke ,tauglich`, ,tauglich nach Brauchbarmachung` oder ,untauglich` zusammenzufassen und dem über das Fleisch Verfügungsberechtigten bekanntzugeben. Wird die Fleischuntersuchung eines Tieres von zwei oder mehreren Fleischuntersuchungsorganen durchgeführt, so ist derjenige Fleischuntersuchungstierarzt für die Beurteilung und Kennzeichnung zuständig, der das Ergebnis der Untersuchung zusammengefaßt hat.

  1. Absatz 2,Das Fleisch darf jedoch nur dann als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung erklärt werden, wenn die Untersuchung ein sicheres Urteil ermöglicht. Im Bedarfsfall ist die Untersuchung des Fleisches zu wiederholen. Hierauf ist das Fleisch entsprechend zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3,Auf Verlangen des Verfügungsberechtigten hat der Bürgermeister die Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt überprüfen zu lassen. Wird die Überprüfung der Beurteilung eines Fleischuntersuchungstierarztes verlangt, so hat der Bürgermeister umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.
  3. Absatz 4,Wird die Überprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat die Erhebung bzw. Revision des Befundes im Rahmen der Grundsätze dieses Bundesgesetzes durch einen Amtstierarzt zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Das Verlangen um Überprüfung muß, wenn es Berücksichtigung finden soll, binnen 24 Stunden nach erhaltener Verständigung über die Verfügung beim Bürgermeister gestellt werden. Die Überprüfung ist so rasch wie möglich durchzuführen und das Ergebnis unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Die durch die Überprüfung erwachsenden Kosten hat im Falle der Bestätigung der zu überprüfenden Beurteilung derjenige zu tragen, der diese Uberprüfung veranlaßt hat.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025624