Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 29. Ergibt die Fleischuntersuchung sowie die Trichinenschau, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan das Fleisch als tauglich zu erklären und entsprechend zu kennzeichnen. Paragraph 29, Ergibt die Fleischuntersuchung sowie die Trichinenschau, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan das Fleisch als tauglich zu erklären und entsprechend zu kennzeichnen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025625