Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.04.1983 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 522/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.04.198320.01.2006 BGBl. Nr. 522/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 522/1982

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung des Fleisches ist mit Stempel und Farbe vorzunehmen. Fleisch, das noch nicht endgültig beurteilt oder gekennzeichnet werden kann, ist durch Anbringen von Zetteln oder Anhängern mit der Aufschrift „Beanstandet“ vorläufig zu kennzeichnen (vorläufiges Untersuchungskennzeichen).
  2. Absatz 2,Wenn es besondere Umstände erfordern, dürfen auch andere Untersuchungskennzeichen, wie Brandstempel, Plomben oder Stempelplaketten, mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz verwendet werden. Diese Untersuchungskennzeichen haben in ihrer Form den Farbstempeln zu gleichen, hinsichtlich ihrer Größe sind Abweichungen zulässig. Stempelplaketten müssen die gleichen Farben aufweisen wie die vorgeschriebenen Farbstempelabdrücke.
  3. Absatz 3,Untersuchungskennzeichen sind öffentliche Beglaubigungszeichen (Paragraph 225, StGB) und dürfen, abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen, vor der Verarbeitung weder verändert noch entfernt werden. Das Entfernen von Untersuchungskennzeichen ist jedoch dann vorzunehmen, wenn bei der Untersuchung von Fleisch anläßlich der Kontrolluntersuchung oder einer Befundüberprüfung (Paragraph 28,) ein anderes Ergebnis als bei der Erstuntersuchung vorliegt. In diesem Falle hat der mit der Kontrolluntersuchung bzw. Befundüberprüfung beauftragte Tierarzt die nicht mehr zutreffenden Untersuchungskennzeichen zu entfernen und die nunmehr gültigen anzubringen.
  4. Absatz 4,Vorläufige Kennzeichen dürfen nur vom zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt und nur dann entfernt werden, wenn die angeordneten Maßnahmen, wie Brauchbarmachung des Fleisches, Durchführung der bakteriologischen Fleischuntersuchung, ausgeführt oder der Beanstandungsgrund weggefallen ist und einer endgültigen Beurteilung des Fleisches nichts im Wege steht. Das Fleisch ist sodann mit den endgültigen Untersuchungskennzeichen zu versehen.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025630

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/522/P34/NOR40025630