Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
01.06.1989
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 30. (1) Fleisch, das nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht geeignet ist, ist als untauglich zu beurteilen und entsprechend zu kennzeichnen.Paragraph 30, (1) Fleisch, das nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht geeignet ist, ist als untauglich zu beurteilen und entsprechend zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Ergibt die Untersuchung, daß der gesamte Tierkörper untauglich ist, so hat das Fleischuntersuchungsorgan dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025626