Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 37. (1) Das Anbringen der Stempelabdrücke hat durch das Fleischuntersuchungsorgan oder durch eine von ihm beauftragte, unter seiner Aufsicht stehende, geeignete Person zu erfolgen.Paragraph 37, (1) Das Anbringen der Stempelabdrücke hat durch das Fleischuntersuchungsorgan oder durch eine von ihm beauftragte, unter seiner Aufsicht stehende, geeignete Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Stempel und die Untersuchungskennzeichen gemäß § 34 Abs. 2 sind stets in gutem Zustand und sauber zu halten. Das Fleischuntersuchungsorgan hat sie unter Verschluß zu halten.Die Stempel und die Untersuchungskennzeichen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, sind stets in gutem Zustand und sauber zu halten. Das Fleischuntersuchungsorgan hat sie unter Verschluß zu halten.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025633