Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.08.1994 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.08.199420.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Hygienische Vorkehrungen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Das Schlachten der Tiere sowie das Zerteilen der Tierkörper und des Fleisches, ferner alle damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen müssen in einer Weise erfolgen, daß das Fleisch nicht nachteilig beeinflußt wird.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Sicherung einer angemessenen Hygiene durch Verordnung für die im Paragraph 17, Absatz eins, genannten Betriebe Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand des Personals;
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung und Beschaffenheit der Betriebsanlage, der Betriebsräume und der Betriebsmittel sowie deren Reinigung;
    3. Ziffer 3
      die Vorkehrungen, die beim Schlachten und Zerlegen des Fleisches sowie bei dessen weiterer Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und Transport anzuwenden sind;
    4. Ziffer 4
      die zur Gewährleistung eines hygienischen Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen
    zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für Betriebe, die Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, unter Berücksichtigung von Art und Größe dieser Betriebe Erleichterungen von den nach Absatz 2, erlassenen veterinärhygienischen Bestimmungen festlegen, soweit nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hiebei können für jene Betriebe, welche die Erleichterungen in Anspruch nehmen, auch besondere Bestimmungen über das Inverkehrbringen des Fleisches vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4,Sofern bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Hilfeleistungen erforderlich sind, hat der Tierhalter bzw. dessen Vertreter oder der Betriebsinhaber für eine geeignete Hilfskraft auf Ansuchen des Untersuchungsorganes Sorge zu tragen. Das Untersuchungsorgan hat die weiteren Untersuchungen solange zu unterbrechen, bis seinem Ansuchen entsprochen wird.
  5. Absatz 5,Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat die zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich des Untersuchungsplatzes, der ausreichenden Beleuchtung, der Umkleidemöglichkeit und Waschgelegenheit zu treffen. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Vorkehrungen zu erlassen.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025634

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/522/P38/NOR40025634