Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.10.1982 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.10.198231.12.2013 BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 272/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein Bestand ist anerkannt leukosefrei, wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen keine Leukosereagenten, leukoseverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden sind.
  2. Absatz 2,Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das bestimmte Gebiet angeordneten Untersuchung (Paragraph 15,) aus anerkannt leukosefreien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt leukosefrei.
  3. Absatz 3,Ein leukoseverseuchter Bestand (Paragraph 10,) wird zu einem anerkannt leukosefreien Bestand, wenn
    1. Ziffer eins
      alle Leukosereagenten ausgemerzt worden sind und
    2. Ziffer 2
      frühestens acht Wochen nach Entfernung des letzten Leukosereagenten das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (Paragraph 23, Absatz 2,) „negativ” lautete.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006786