Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Bestand ist anerkannt leukosefrei, wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen keine Leukosereagenten, leukoseverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden sind.
(2)Absatz 2,Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das bestimmte Gebiet angeordneten Untersuchung (§ 15) aus anerkannt leukosefreien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt leukosefrei.Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das bestimmte Gebiet angeordneten Untersuchung (Paragraph 15,) aus anerkannt leukosefreien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt leukosefrei.
(3)Absatz 3,Ein leukoseverseuchter Bestand (§ 10) wird zu einem anerkannt leukosefreien Bestand, wennEin leukoseverseuchter Bestand (Paragraph 10,) wird zu einem anerkannt leukosefreien Bestand, wenn
alle Leukosereagenten ausgemerzt worden sind und
frühestens acht Wochen nach Entfernung des letzten Leukosereagenten das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ” lautete.frühestens acht Wochen nach Entfernung des letzten Leukosereagenten das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (Paragraph 23, Absatz 2,) „negativ” lautete.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006786