Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Leukosefrei ist ein Bundesland oder ein Teil eines Bundeslandes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5 vH aller Rinderbestände als leukoseverseucht (§ 10) oder weniger als 0,2 vH aller untersuchten Rinder als Leukosereagenten (§ 7) ermittelt werden. Ein solches Gebiet ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zum leukosefreien Gebiet zu erklären.Leukosefrei ist ein Bundesland oder ein Teil eines Bundeslandes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5 vH aller Rinderbestände als leukoseverseucht (Paragraph 10,) oder weniger als 0,2 vH aller untersuchten Rinder als Leukosereagenten (Paragraph 7,) ermittelt werden. Ein solches Gebiet ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zum leukosefreien Gebiet zu erklären.
(2)Absatz 2,Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein leukosefreies Gebiet, so ist die Verordnung entsprechend zu ändern.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006787