Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Leukosereagenten, leukoseverdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt leukosefreien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis auszustellen. Es verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet seine Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten ist in den Zeugnissen das negative Ergebnis einer serologischen Untersuchungzu bescheinigen, wenn das Ergebnis der Untersuchung des betreffenden Rindes „negativ” lautete.
(4)Absatz 4,Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem leukosefreien Gebiet (§ 12), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten in dem Zeugnis zu bestätigen.Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem leukosefreien Gebiet (Paragraph 12,), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten in dem Zeugnis zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2 ausgestellt worden sind.Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Absatz 2, ausgestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006788