Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.10.1982 bis 31.07.2005 — BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 1901.10.198231.07.2005 BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 272/1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 19, (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der Untersuchungsbefunde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische Verfahren bei den Rindern des Bestandes durchzuführen (Nachuntersuchungen und Wiederholungsuntersuchungen).

  1. Absatz 2,Lautet das Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Leukose „zweifelhaft”, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen von mindestens sechs Wochen so oft zu wiederholen, bis das Rind als Leukosereagent (Paragraph 7,) festgestellt wird oder nicht mehr leukoseverdächtig (Paragraph 8, Absatz 2,) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
  2. Absatz 3,Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Leukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie auch jene Rinderbestände, die als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen Rinder (Paragraph 9,) anderer Bestände im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).
  3. Absatz 4,Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen, und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5,Der Amtstierarzt hat Leukosereagenten durch Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006794