Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Es ist verboten,
in einen leukoseverseuchten Bestand (§ 10) Rinder einzubringen,in einen leukoseverseuchten Bestand (Paragraph 10,) Rinder einzubringen,
die Rinder eines leukoseverseuchten Bestandes auf Weideflächen zu bringen, die auch von Rindern anderer Bestände benutzt werden,
weibliche Rinder eines leukoseverseuchten Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen und mit Stieren eines leukoseverdächtigen Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände zu decken,
Stiere eines leukoseverseuchten Bestandes zur künstlichen Besamung zu verwenden,
Embryonen, die von Rindern eines leukoseverseuchten Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen,
Milch von Leukosereagenten, mit Ausnahme des Kolostrum, an Kälber zu verfüttern.
(2)Absatz 2,Der Tierhalter hat
die Abgabe von Rindern aus einem leukoseverseuchten Bestand oder die Verbringung leukoseverdächtiger Rinder zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
die Leukosereagenten bis zu ihrer Ausmerzung tunlichst gesondert von den anderen Rindern des leukoseverseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen sowie
das Saugen von Kälbern an Leukosereagenten tunlichst zu verhindern.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einbringung von Rindern in einen leukoseverseuchten Bestand entgegen dem Verbot des Abs. 1 Z 1 zuzulassen, falls die eingebrachten Rinder getrennt von den übrigen Rindern des leukoseverseuchten Bestandes aufgestallt und betreut werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einbringung von Rindern in einen leukoseverseuchten Bestand entgegen dem Verbot des Absatz eins, Ziffer eins, zuzulassen, falls die eingebrachten Rinder getrennt von den übrigen Rindern des leukoseverseuchten Bestandes aufgestallt und betreut werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006795