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BGBl. Nr. 272/1982Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29. Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht leukoseverseuchten Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten vier Jahre Fälle von Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind und daß die in Verkehr gesetzten Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf Leukose mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit. Paragraph 29, Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht leukoseverseuchten Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten vier Jahre Fälle von Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind und daß die in Verkehr gesetzten Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf Leukose mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.