Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.Paragraph 2, (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.
(2)Absatz 2,Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR40006777