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Art. 3

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1982,

Typ

Vertrag - Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 334/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 3

Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium der Republik Österreich einerseits und das Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von in der Regel jeweils zwei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen insbesondere über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissenschaftern sowie über konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010428

Dokumentnummer

NOR12132931

alte Dokumentnummer

N8198215286A