Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 334/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1982,

Typ

Vertrag - Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 334/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 4

Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten der Experten und Wissenschafter bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010428

Dokumentnummer

NOR12132932

alte Dokumentnummer

N8198215287A